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AGBs

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für Leis­tun­gen der SAPE­RED GmbH

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§ 1 – Geltungsbereich und Abweichende Bedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen der SAPERED GmbH (nachfolgend „SAPERED“) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Dazu zählen insbesondere Kunden, Geschäftspartner, Auftraggeber und Dienstleister (nachfolgend zusammenfassend „Kunde“), die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die AGB gelten für sämtliche Leistungen von SAPERED, insbesondere für Beratungs-, Kreativ-, Design-, Technologie- und SaaS-Leistungen. (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden – selbst bei Kenntnis – nur dann Vertragsbestandteil, wenn SAPERED ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Ein Schweigen auf entsprechende Bedingungen stellt kein Einverständnis dar, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. (3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf, sofern sie einmal wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Frühere Versionen dieser AGB werden durch die jeweils aktuelle Fassung ersetzt. (4) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich widerspricht. SAPERED wird den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleiben die bisherigen AGB in Bezug auf das betroffene Vertragsverhältnis in Kraft. (5) Nur ausdrücklich und im jeweiligen Vertragsverhältnis als bevollmächtigt bezeichnete Mitarbeitende oder Vertreter von SAPERED sind berechtigt, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen AGB mit verbindlicher Wirkung für SAPERED zu treffen. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 – Vertragsabschluss und Leistungsumfang

(1) Der Vertrag zwischen der SAPERED GmbH (nachfolgend „SAPERED“) und dem Kunden kommt durch die Annahme eines individuell erstellten Angebots durch den Kunden zustande. Vertragsgrundlage ist ausschließlich das jeweils schriftlich unterbreitete Angebot von SAPERED, einschließlich einer detaillierten Leistungsbeschreibung und etwaiger ergänzender Unterlagen, Richtlinien oder Anlagen. Diese Unterlagen werden dem Kunden zusammen mit dem Angebot übermittelt. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. (2) Im Rahmen von SaaS-Leistungen stellt SAPERED dem Kunden über eine Web-Plattform eine standardisierte Softwarelösung in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung. Die Nutzung ist auf die vertraglich vereinbarte Anzahl von Nutzern beschränkt. Ein Anspruch auf individuelle Anpassungen, Erweiterungen oder die Überlassung des Quellcodes besteht nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Eine physische Lieferung der Software erfolgt nicht; der Zugang erfolgt ausschließlich über das Internet. Lokale Installationen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. (3) SAPERED behält sich das Recht vor, die vertraglich vereinbarten Leistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zu erweitern, anzupassen oder zu verändern, soweit dies der technischen Weiterentwicklung dient, durch gesetzliche Änderungen erforderlich wird oder unter Berücksichtigung der Interessen von SAPERED für den Kunden zumutbar ist. Änderungen gelten insbesondere dann als zumutbar, wenn sie die vereinbarten Hauptleistungspflichten nicht wesentlich beeinträchtigen. (4) Sofern SAPERED dem Kunden unentgeltliche Leistungen oder Dienste bereitstellt, erfolgt dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung. SAPERED ist berechtigt, solche unentgeltlich bereitgestellten Leistungen jederzeit mit einer angemessenen Vorankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen einzustellen. Ansprüche auf Minderung, Erstattung oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nicht.

§ 3 – Pflichten und Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, SAPERED bei der vertragsgemäßen Leistungserbringung in zumutbarem Umfang aktiv zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige, unaufgeforderte Bereitstellung sämtlicher für die Leistungserbringung erforderlicher Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugänge und Ansprechpartner. Dazu zählen beispielsweise IT-Zugangsdaten, sachbezogene Unternehmensinformationen oder auch der Zugang zu relevanten Räumlichkeiten. Verzögerungen, Mehraufwand oder Zusatzkosten infolge unterlassener, verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden. (2) Bei der Nutzung von SaaS-Leistungen ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Zugangsdaten sicher und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich durch den Vertrag gestattet ist. Die Nutzung der bereitgestellten Software ist ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Nutzeranzahl zulässig. Der Kunde darf keine gesetzeswidrigen Inhalte über die Software verarbeiten oder speichern und keine technischen Eingriffe in sicherheitsrelevante Funktionen, Systemprozesse oder die IT-Infrastruktur von SAPERED vornehmen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, SAPERED unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Werktagen, Änderungen seiner Unternehmensbezeichnung, Rechtsform, Rechnungsanschrift, Kontaktdaten sowie – im Fall vereinbarter Lastschriftverfahren – seiner Bankverbindung schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen. (4) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder sonstigen vertraglichen Obliegenheiten und behebt diese Pflichtverletzung nicht innerhalb einer von SAPERED gesetzten, angemessenen Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen nach schriftlicher Abmahnung, ist SAPERED berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Darüber hinaus behält sich SAPERED vor, Ersatz für daraus resultierende Mehraufwände oder Schäden geltend zu machen.

§ 4 – Leistungstermine und Verzug

(1) Verbindliche Termine oder Fristen für die Leistungserbringung durch SAPERED bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich und schriftlich vereinbart wurden. Alle sonstigen Angaben zu Leistungszeitpunkten, insbesondere als „voraussichtlich“, „ca.“ oder „ungefähr“ bezeichnete Termine, sind unverbindlich. SAPERED wird sich in solchen Fällen bemühen, die genannten Fristen nach bestem Wissen einzuhalten. (2) Ein Fixgeschäft liegt ausschließlich dann vor, wenn SAPERED dieses ausdrücklich und schrift-lich als solches bestätigt oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Fixgeschäft im Einzelfall vorliegen. Eine einseitige Erklärung des Kunden reicht hierfür nicht aus. (3) Gerät SAPERED mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Kalendertagen schriftlich zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, weitergehende gesetzliche Rechte geltend zu machen. (4) Ein Verzug von SAPERED liegt nicht vor, solange der Kunde seinerseits seinen vertraglichen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten – auch aus anderen bestehenden Vertragsverhältnissen mit SAPERED – nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

§ 5 – Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt entbinden SAPERED für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und außerhalb des Einflussbereichs von SAPERED liegenden Umstände, die SAPERED an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten hindern. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend: Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Energie- oder Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsstörungen (z. B. durch Feuer, Wasser, Maschinenschäden), Stromausfälle, Cyber- oder Hackerangriffe, Trans-port- oder Lieferengpässe, sowie der Ausfall von Drittanbietersystemen. (2) SAPERED verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu informieren. In diesem Fall ist SAPERED berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder – bei andauernder Unmöglichkeit – vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. (3) Ist ein verbindlicher Leistungstermin vereinbart und wird dieser infolge eines Ereignisses gemäß Abs. 1 überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten, sofern ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht. (4) Überschreitet die Leistungsverhinderung eine Dauer von sechs (6) Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung ganz oder teilweise zurückzutreten. Auch in diesem Fall sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen. (5) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren an der Minderung der Auswirkungen eines solchen Ereignisses mitzuwirken.

§ 6 – Nutzungsrechte an Leistungen der SAPERED GmbH

(1) Soweit die Einräumung von Nutzungsrechten Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leis-tung ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von SAPERED erbrachten Leistungen. Das Nutzungsrecht ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, auf die vertraglich vereinbarte Anzahl autorisierter Nutzer sowie auf die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses beschränkt. (2) Im Falle von SaaS-Leistungen umfasst das Nutzungsrecht ausschließlich die Nutzung der bereitgestellten Software über einen Online-Zugang im Rahmen der vereinbarten Funktionalitäten. Ein Anspruch auf Herausgabe, Offenlegung oder Überlassung des Quellcodes oder auf die Einrichtung einer lokalen Instanz besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. (3) Die Nutzung durch Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, Konzerngesellschaften oder Gesellschafter des Kunden – ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SAPERED zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass jeder autorisierte Dritte die Leistungen ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang und gemäß den Bedingungen dieser AGB nutzt. (4) Die Software, ihre Struktur, das Erscheinungsbild, die dahinterliegenden Konzepte sowie alle Inhalte und Ergebnisse der Leistungen verbleiben im alleinigen Eigentum bzw. den Schutzrechten von SAPERED oder der jeweiligen Rechteinhaber. Jede darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe oder Veröffentlichung – ist unzulässig, sofern sie nicht gesetzlich gestattet oder vertraglich ausdrücklich erlaubt ist. Ausgenommen hiervon ist die Vervielfältigung zu Sicherungszwecken im gesetzlich zulässigen Umfang. (5) SAPERED ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen jederzeit zu überprüfen. Der Kunde verpflichtet sich, SAPERED oder einem von SAPERED beauftragten Dritten auf Verlangen Einsicht in relevante Unterlagen und Systeme zu gewähren, sofern dies zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung erforderlich und zumutbar ist. Bei einem Verstoß gegen die vereinbarten Nutzungsrechte ist SAPERED berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

§ 7 – Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Bei längerfristigen Projekten, umfangreichen Vorleistungen oder bei SaaS-Verträgen ist SAPERED berechtigt, angemessene Anzahlungen, Teilzahlungen oder Vorschussrechnungen zu verlangen. (2) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs auf einem der von SAPERED benannten Geschäftskonten. Einwände gegen Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Zugang schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt. (3) SAPERED behält sich vor, erbrachte Leistungen oder abgeschlossene Leistungsphasen auch abweichend von den allgemeinen Zahlungsmodalitäten gesondert abzurechnen und sofort fällig zu stellen. (4) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung verbleiben alle von SAPERED gelieferten Gegenstände sowie sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung entwickelten Konzepte, Strategien, Entwürfe, Inhalte, Softwarebestandteile und sonstigen immateriellen Arbeitsergebnisse im Eigentum von SAPERED (§ 449 BGB). Der Kunde ist verpflichtet, diese Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Zahlung sorgsam aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. (5) Bei Zahlungsverzug ist SAPERED berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. (6) Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist SAPERED berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, laufende Leistungen zurückzuhalten und erst nach vollständiger Zahlung wieder aufzunehmen. Darüber hinaus kann SAPERED die Erbringung weiterer Leistungen von Vorauszahlungen oder der Stellung geeigneter Sicherheiten abhängig machen. (7) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden SAPERED nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen – auch wenn diese Umstände schon bei Vertragsschluss bestanden, SAPERED jedoch nicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen –, ist SAPERED berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen unverzüglich einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen nicht nach, ist SAPERED zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die SAPERED durch die Nichterfüllung entstehen.

§ 8 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von SAPERED nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SAPERED schriftlich anerkannt wurden. (2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von SAPERED schriftlich anerkannt ist.

§ 9 – Abnahme

(1) Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde – auch für Teilprojekte –, hat der Kunde die von SAPERED erbrachte Leistung nach schriftlicher Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen, schriftlich abzunehmen oder eine schriftlich begründete Abnahmeverweigerung zu erklären. (2) Unerhebliche Mängel, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erfolgt innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist weder eine Abnahme noch eine sachlich begründete Verweigerung, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB). (3) Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in Betrieb nimmt oder produktiv nutzt.

§ 10 – Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Für SaaS-Leistungen gewährleistet SAPERED eine durchschnittliche jährliche Systemverfügbarkeit von mindestens 98 %, sofern nicht ausdrücklich abweichende Service Level (SLA) vereinbart wurden. Von dieser Verfügbarkeitszusage ausgenommen sind planmäßige Wartungszeiten, angekündigte technische Maßnahmen sowie von SAPERED nicht zu vertretende Störungen (z. B. höhere Gewalt, Ausfälle von Drittanbietern). (2) Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach deren Auftreten bzw. nach Erbringung der Leistung, schriftlich und mit nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels an SAPERED zu melden („Mängelrüge“). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige und formgerechte Mängelrüge, sind Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche aus der betreffenden Pflichtverletzung ausgeschlossen. (3) SAPERED ist berechtigt, nach eigener Wahl Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzleistung zu beheben. Die Nachbesserung hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums, in der Regel jedoch innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Zugang der ordnungsgemäßen Mängelrüge, zu erfolgen. Schlägt die Nachbesserung trotz zweier Versuche fehl, kann der Kunde – bei wesentlichen Mängeln – Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann nur nach Maßgabe von § 11 geltend gemacht werden. (4) Eine Minderung ist bei SaaS-Leistungen ausgeschlossen, sofern die Systemverfügbarkeit im jeweiligen Abrechnungszeitraum mindestens 98 % beträgt. (5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt sechs (6) Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Mangelfolgeschäden. Die Verjährungsfrist gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder bei Arglist seitens SAPERED.

§ 11 – Haftung, Haftungsbeschränkung

(1) SAPERED haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch SAPERED, deren gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen, b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos, d) bei Arglist oder e) in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung haftet SAPERED – vorbehaltlich Abs. 1 – nur, a) wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, b) oder wenn die Verletzung eine Pflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB darstellt und dem Kunden deshalb die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die Haftung von SAPERED auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. (3) Die Haftung bei Datenverlust, der durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurde, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden durch eine dem Stand der Technik entsprechende regelmäßige Datensicherung durch den Kunden hätte vermieden werden können. (4) Für alle übrigen Schäden – unabhängig von deren Rechtsgrundlage – ist die Haftung von SAPERED ausgeschlossen, sofern nicht einer der in Abs. 1 genannten Ausnahmefälle vorliegt. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus: a) vorvertraglichen Pflichtverletzungen (culpa in contrahendo), b) der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, c) deliktischer Haftung, insbesondere nach § 823 BGB, d) dem Ersatz von Mangelfolgeschäden, e) wirtschaftlichen Folgeschäden, f) entgangenem Gewinn, g) Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall, h) sowie für mittelbare Schäden jeder Art. (5) Die Haftungshöchstsumme von SAPERED für Schäden aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag ist – außer in Fällen der unbeschränkten Haftung gemäß Abs. 1 – auf insgesamt EUR 1.000.000 (eine Million Euro) pro Vertrag begrenzt. (6) Die in diesem § 11 geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten in gleicher Weise zugunsten a) der gesetzlichen Vertreter, b) der leitenden und nichtleitenden Angestellten, c) der freien Mitarbeitenden, d) der Subunternehmer, e) sowie sämtlicher sonstiger Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von SAPERED. (7) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren – mit Ausnahme der in Abs. 1 geregelten Fälle – innerhalb von einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Arglist, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (8) Eine Beweislastumkehr zu Lasten von SAPERED ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 – Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich zur strikten Vertraulichkeit in Bezug auf alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Informationen, Daten, Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die entweder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen aufgrund ihrer Art oder ihres Inhalts ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht (nachfolgend „vertrauliche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Leistungserbringung genutzt und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. (2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, a) die bei Zugang nachweislich bereits allgemein bekannt oder der empfangenden Partei bekannt waren, b) die nachträglich ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden, c) die rechtmäßig von Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit überlassen wurden oder d) die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Im Falle einer Offenlegungspflicht wird die empfangende Partei die andere Partei – sofern rechtlich zulässig – vorab informieren. (3) Beide Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeitende oder Subunternehmer mit vertraulichen Informationen zu betrauen, die zur Geheimhaltung verpflichtet und mit der Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften vertraut sind. (4) SAPERED verpflichtet sich zur Einhaltung aller jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dies umfasst die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung, auf Grundlage gesetzlicher Befugnisse oder entsprechender Weisungen des Kunden. (5) Soweit SAPERED im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung verbleibt beim Kunden, insbesondere bei der Nutzung von SaaS-Diensten oder dem Hochladen bzw. Verarbeiten eigener Inhalte. (6) Die Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

§ 13 – Kündigung

(1) Kündigt der Kunde den Vertrag gemäß § 649 BGB (freie Kündigung vor vollständiger Leistungserbringung), ist SAPERED berechtigt, die vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich pauschalierter ersparter Aufwendungen in Höhe von zehn (10) Prozent der Gesamtvergütung zu verlangen. Hat SAPERED bereits Leistungen erbracht, die mehr als 75 % der Gesamtvergütung entsprechen, ist die volle vereinbarte Vergütung fällig. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, einen höheren oder geringeren Umfang ersparter Aufwendungen nachzuweisen. (2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für SAPERED liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn: a) der Kunde mit einem Betrag von mehr als zehn (10) Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung in Zahlungsverzug gerät, trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfristsetzung; b) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde oder eine vergleichbare finanzielle Notlage eintritt; c) der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt, insbesondere Mitwirkungs-, Geheimhaltungs- oder Nutzungspflichten. (3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die elektronische Textform (z. B. E-Mail) ist nicht ausreichend.

§ 14 – Schriftformklausel

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Aufhebung oder Abbedingung dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Die Textform (z. B. E-Mail) ist nicht ausreichend. Mündliche oder konkludente Nebenabreden, Zusicherungen oder Vertragsänderungen sind rechtlich unwirksam. (2) Der Vorrang individuell ausgehandelter Vertragsbedingungen bleibt unberührt (§ 305b BGB).

§ 15 – Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen der Parteien ist der Sitz der SAPERED GmbH in Essen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz der SAPERED GmbH. SAPERED ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen. (4) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertragsverhältnis mit SAPERED bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SAPERED. § 354a HGB bleibt unberührt. (5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

Letztes Update

26. Mai 2025